Seit 16.07.2021 ist der neue Zahlungsplan für jeden Nichtunternehmer anwendbar und bringt wesentliche Vorteile mit sich.
Der Beurteilungszeitraum der Einkommenslage für die Zahlungsplanquote wurde gemäß Baldauf 41 Abs. 1 Satz 1 IO von bisher 5 Jahren auf nur 3 Jahre verkürzt. Der Berechnung der Zahlungsplanquote ist sohin das pfändbare Einkommen nicht mehr der nächsten 5 Jahren, sondern nur 3 Jahre zugrundezulegen. In Zahlen ausgedrückt, die Mindestquote des Zahlungsplanes mindert sich gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 IO um 40 %. Der wesentliche Vorteil des Zahlungsplanes gegenüber den Abschöpfungsverfahren liegt vor allem darin, dass Zahlungen ohne Involvierung des Arbeitgebers vorgenommen werden können.
In der Praxis ergab sich in der Vergangenheit auch eine Problematik hinsichtlich im Schuldenregulierungsverfahren (= Privatkonkurs) nicht angemeldeter Insolvenzforderungen. und es bringt nun auch der Zahlungsplan neue einen wesentlichen Vorteil für die Schuldner. Die im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldeten Insolvenzforderungen werden im Zahlungsplan nur dann berücksichtigt, wenn dies einerseits mit der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners vereinbar ist und der Insolvenzgläubiger nicht von der Insolvenzeröffnung verständigt wurde (§ 197 Abs. 1 IO). Es ist daher zukünftig jedenfalls zu empfehlen, mit dem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eine umfangreiche und komplette Gläubigerliste zu erstellen, sodass sämtliche auch nur potentielle Gläubiger namentlich genannt werden, um die Wirkung des § 197 Abs. 1 IO zu beanspruchen.
Es ist in der Praxis wenig bekannt, dass ein bestehender Zahlungsplan aufgrund einer während der Erfüllungsfrist des Zahlungsplanes geänderten Einkommenslage gemäß § 198 IO geändert werden kann, ohne die Restschuldbefreiung zu verwirklichen. Nach der neuen Rechtslage verkürzt sich der Beobachtungszeitraum der Angemessenheit eines neuerlichen Zahlungsplanes gemäß § 198 IO und 11 Probefrist des Zahlungsplans, während der Zahlungen geleistet wurden. Damit sind Leistungen der Zahlungsplanquote zu verstehen. Scheitert der neuerliche Zahlungsplan ist bei subsidiär eingeleiteten Abschöpfungsverfahren die Frist des Zahlungsplans, während der Zahlungen geleistet wurden, auch zur Hälfte auf die Wirksamkeit der Abtretungserklärung, nicht mehr dagegen auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens anzurechnen (§ 198 Abs. 1 Ziffer 2 IO).
Der neue Zahlungsplan samt seinen gesetzlichen Vorteilen ist gemäß § 283 Abs. 5 IO auf Anträge, die nach dem 16.07.2021, Einlangen anzuwenden.
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