Privatkonkurs für Schuldner ohne Wohnsitz in Österreich möglich?
Das österreichische Insolvenzverfahren knüpft primär am Firmensitz von Unternehmen bzw. bei natürlichen Personen an den gewöhnlichen Aufenthalt an (§ 63 Abs. 1 IO). Nach dem österreichischen Recht ist jenes Gericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner (=natürliche Person) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt eine dauerhaft, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch an einem entfernt gelegenen Arbeitsplatz bei längerer Zeit der Beschäftigung bestehen, sodass jedenfalls der gewöhnliche Aufenthalt nicht mit dem Hauptwohnsitz ident ist.
Für Personen, die kein Unternehmen betreiben, ist vor allem auch § 63 Abs. 2 IO beachtlich. Betreibt der Schuldner (=natürliche Person) in Österreich kein Unternehmen und hat er in Österreich keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich ein Vermögen des Schuldners befindet. Das Einkommen aus einem Dienstverhältnis gegenüber einem österreichischen Arbeitgeber stellt ein solches Vermögen dar, das für die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes maßgebend ist (!).
Dies führt zur rechtlichen interessanten Konsequenz, dass Personen, die in Österreich arbeiten und sohin einen Arbeitslohn in Österreich bekommen, die rechtliche Möglichkeit haben, vor einem österreichischen Gericht ihre Schulden zu regulieren, ohne einen entsprechenden Wohnsitz.
Dienstnehmer, weder mit einem Wohnsitz noch einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, haben sohin gemäß § 63 Abs. 2 iVm § 182 Abs. 1 IO in Österreich die Möglichkeit, einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (=Privatkonkurs) vor jenem Bezirksgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Arbeitgeber seinen Firmensitz hat (!).
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