Entgangene Urlaubsfreude
War Ihr Urlaub eine Katastrophe? Hat weder das Hotel und/oder der Strand den Bildern aus dem Reisekatalog entsprochen? Brauchen Sie nach dem Urlaub, wieder einen Urlaub?
Viele buchen in den Sommerferien gerade Pauschalreisen bei diversen Reiseveranstaltern und versprechen oft die Reisekataloge wunderschöne Bilder der Hotelanlage sowie auch des Strandes. Als man voller Vorfreude am Urlaubsort ankommt, kommt es oft zum völligen Albtraum; nicht oder nur weniges entspricht der gebuchten Reise! die Urlaubsstimmung ist im Keller!
In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen besonderen Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude näherbringen. Neben den Ansprüchen aus dem Gewährleistungsrecht haben sie als Reisender gegenüber dem Reiseveranstalter aufgrund der von Ihnen festgestellten Mängeln, wie zum Beispiel der fehlende Meerblick, der fehlende Sandstrand usw., auch Ansprüche auf Schadenersatz. Entspricht die Realität nicht den gebuchten Reiseleistungen, dann liegt ein Mangel vor, der sie gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt, neben den Ansprüchen aus dem Gewährleistungsrecht, auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Ein besonderer Schadensersatzanspruch stellt der Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude dar. Der Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude setzt primär eine mangelhafte Reiseleistung voraus, die objektiv geeignet ist, nicht nur ein Unlustgefühl auszulösen, sondern vor allem zu einer ideellen Beeinträchtigung führt.
Ob der Mangel den Grad der Erheblichkeit erreicht, kann dazu zur ersten Einschätzung die ZaK-Reisepreisminderungstabelle, die auch einen ausführlichen Judikaturüberblick zur Bemessung des Schadensersatzanspruches für entgangene Urlaubsfreude bietet, herangezogen werden. Die Erheblichkeitsschwelle wird vor allem dann überschritten, wenn der Reiseveranstaltung einen überwiegenden Teil der vereinbarten Reiseleistungen in einer Gesamtschau nicht erbracht hat.
In welcher Höhe steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude zu? Als Kriterien für die Bemessung des Geldersatzes führt das Gesetz die Schwere und die Dauer des Mangels, den Verschuldensgrad, den vereinbarten Reisezweck sowie die Höhe des Reisepreises an. Es bleibt sohin den Gerichten ein breiter Ermessensspielraum. Der Schadensersatzanspruch wird in der Praxis über die Festlegung eines Tagsatzes pro beeinträchtigtem Reisetag angemessen. Dies gilt natürlich pro Person und beeinträchtigtem Reisetag. Es ist sohin darauf hinzuweisen, dass nicht nur dem Vertragspartner des Reiseveranstalters, sohin jener Personen, die tatsächlich die Reise gebucht hat, dieser Anspruch zusteht, sondern vor allem jedem Reisenden individuell.
Haben Sie sohin mit ihrer Familie, zum Beispiel mit Ihrer Ehefrau sowie ihren 2 Kindern eine Pauschalreise gebucht, so haben sämtliche Familienmitglieder einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen gerne für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus ihrer Pauschalreise zur Verfügung. Wir überprüfen vor allem ihre festgestellten Mängel und die damit verbundenen Ansprüche. Wir können Sie entlasten und in ihrem Namen nach Beendigung ihrer Reise, vor allem ihre Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, vor allem auch die Berechnung ihrer entgangenen Urlaubsfreude.
Vereinbaren Sie in unserer Rechtsanwaltskanzlei einen Termin und unterstützen wir Sie gerne bestmöglich, ihre Ansprüche gegenüber den Reiseveranstalter geltend zu machen.
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