Urlaubsgeld – Firmenpleite oder Sanierung?

In vielen Branchen werden in der Praxis mit der Auszahlung des Monats Juni gegenüber den Arbeitnehmern auch Urlaubsgeldes fällig. Durch die Coronakrise wurden zahlreiche Unternehmen in ihrer Liquidität massiv geschwächt und jetzt stehen viele Organisationen vor einer weiteren finanziellen Hürde.

Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmer sind aufgrund der Coronakrise finanziell geschwächt und sehe ich im Hinblick auf das Urlaubsgeld eine rasante Negativspirale, zumal viele Unternehmen als Arbeitgeber nicht über die liquiden Mittel verfügen und die Arbeitnehmer auf das Urlaubsgeld finanziell angewiesen sind. Können Arbeitgeber die Urlaubsgelder nicht ausbezahlen, dann werden zahlreiche Arbeitnehmer rasch ihre Entgeltansprüche (gerichtlich) geltend machen und drängen damit den Arbeitgeber in eine Zwangslage.

Hilfszahlungen für den Ernstfall

Viele Unternehmen hoffen auf die Unterstützung des Staates durch den Krisenbewältigungsfonds. Diese Hoffnung alleine genügt nicht, es hat jedes Unternehmen seine wirtschaftlichen Verhältnisse individuell zu prüfen und vor allem auch die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung abzuschätzen. Eine voraussehende Liquiditäts- und Erfolgsplanung wäre für viele Unternehmen unerlässlich, wird jedoch häufig als zu vernachlässigend ausgespart. In den Zeiten der wirtschaftlichen Krise sind vor allem die Konkurstatbestände stets im Auge zu behalten, zumal die Geschäftsführer aber auch die Inhaber der Unternehmen eine persönliche Verantwortung treffen kann. Gerade die Geschäftsführerhaftung einer GmbH ist umfangreich und setzt unabdingbar voraus, dass der Geschäftsführer seinen insolvenzrechtlichen Pflichten nachkommt.

Unternehmenssanierung – ein Instrument

Viel zu wenige Unternehmen nutzen in Zeiten der wirtschaftlichen Krise das insolvenzrechtliche Instrument der Unternehmenssanierung. In Hinblick auf die Auszahlung der Urlaubsgelder ist für viele Firmen das Bestreben eines (gerichtlichen) Sanierungsverfahrens äußerst interessant, da es bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen werden kann. Droht nach wirtschaftlicher Prüfung des Unternehmens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Urlaubsgelder die Zahlungsunfähigkeit, kann ein Sanierungsverfahren in Anspruch genommen werden, was wiederum zu einem finanziellen Vorteil führt, da die offenen Lohnansprüche und vor allem auch die anteiligen Urlaubsgelder gegenüber den Arbeitnehmern vom Insolvenzentgeltfond (= IEF) finanziell übernommen werden. Im Sanierungsverfahrens sind sohin ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens nur die laufenden Löhne samt Lohnnebenkosten zu tragen.

Das Unternehmen kann sich dadurch vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens finanzielle Aufwände ersparen, was wiederum im Sanierungsverfahren selbst eine erhöhte Liquidität sichert. Ein Sanierungsverfahren setzt neben der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch eine positive Erfolgsplanung für den Zeitraum von rund 3 bis 6 Monaten voraus.

Vor allem die wirtschaftliche Planung ist entscheidungswesentlich, um sowohl im Interesse des Unternehmens als auch der Arbeitnehmer maßgeschneiderte Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ergibt sich zulasten der Unternehmen als Arbeitgeber bereits offenkundig vor der Fälligkeit der Urlaubsgelder ein Liquiditätsengpass, dann empfehle ich unverzüglich eine Wirtschaftlichkeitsprüfung des Unternehmens wie folgt vorzunehmen:

– Vermögensstatus
– Liquiditätsplanung für die nächsten 3-6 Monate
– betriebswirtschaftliche Fortbestehungsprognose (12 Monate)

Dabei ist vor allem zu beachten, kann dem Unternehmen keine positive Liquiditätsplanung bzw. Fortbestehungsprognose bescheinigt werden, dann verkennen zahlreiche Firmeninhaber und Geschäftsführer, dass es eine insolvenzrechtliche Pflicht darstellt, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Eine Krise ist kein unlösbares Problem und schon gar keine Schande – treten Sie ihr gewappnet gegenüber. Gerne berate ich Sie auf Ihrem Weg!

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