Unrichtige Bewertung auf Online-Plattformen
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Am 16.03.2020 ist das COVID-19 Gesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) in Kraft getreten. Das Bundesgesetz regelt die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) Eurogesetz sowie vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz). Das COVID-19-Maßnahmengesetz soll vor allem Maßnahmen ermöglichen, die unbedingt erforderlich sind, um die weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern.
Bereits seit 1950 existiert in Österreich ein Gesetz zur Bekämpfung von Viruserkrankungen, gesetzlich eingekleidet in die Rechtsvorschriften des Epidemiegesetzes 1950 (BGBl. Nr. 186/1950). Gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 besteht bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage, die gesetzliche Möglichkeit Betriebsschließungen zu verordnen. War es sohin erforderlich, ein neues Maßnahmengesetz zu beschließen? Die massiven und drastischen Auswirkungen der Corona-Pandemie haben es meines Erachtens ohne Zweifel erforderlich gemacht, über die rechtlichen Möglichkeiten des Epidemiegesetzes 1950 hinaus, weitreichendere rechtliche Möglichkeiten zu schaffen, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.
Ich verweise § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, der ausdrücklich normiert, Betriebsschließungen sind ausschließlich nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zu veranlassen und es werden die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben jedoch gemäß §4 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.
D. h., alle weiteren Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 sind nach wie vor in Geltung. Dabei ist vor allem § 32 Epidemiegesetz 1950 von interessanter Bedeutung. Gemäß § 32 Abs. 1 Epide-miegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmen ist die Entschädigung nach den vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen (§ 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950).
§ 32 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 knüpft die Vergütung für den Verdienstentgang an obligatorische Voraussetzungen, die jedoch ausschließlich auf Bestimmungen des Epidemiegesetzes Bezug nehmen. Nach der aktuellen Rechtslage wurden die Betriebsschließungen auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes in Form der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Ziffer 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfügt (BGBl. Nr. 98/2020). Die Entschädigungsbestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben zwar von den Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes unberührt und damit in rechtlicher Geltung (§ 4 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetzes), aber es können die entsprechenden obligatorischen Voraussetzungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht erfüllt werden, zumal sämtliche Maßnahmen nicht auf der Rechtsgrundlage des Epidemiegesetzes 1950 veranlasst wurden.
Der Anspruch auf Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Epidemiegesetzes 1950 kann sohin auf die verordneten Betriebsschließungen (BGBl. Nr. 96/2020) gemäß § 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht angewendet werden.
Für die finanziellen Folgen ist aufgrund der aktuellen Rechtslage ausschließlich das COVID-19-Fondsgesetz ausschlaggebend. Das COVID-19-Fondsgesetz normiert jedoch nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Verdienstentgang für Unternehmen, die nun aufgrund der zwingenden gesetzlichen Maßnahmen massive Umsatzverluste und damit eine Verdienstentgang erleiden.
Es ist daher mit Spannung zu erwarten, unter welchen Voraussetzungen und unter welchen Richtlinien die angekündigten finanziellen Mitteln aus dem COVID-19-Krisenfonds Verwendung finden. Vor allem wurde für hart getroffene Branchen eine Notfallhilfe in Höhe von 15 Milliarden angekündigt, wobei ich grundsätzlich nicht ausschließe, dass in der Umsetzung der Abwicklung der finanziellen Mitteln aus dem Krisenfonds, auch Ansprüche auf einen tatsächlichen Verdienstentgang bedient werden könne.
Ich werde weiterhin umgehend berichten, sobald nähere Details über die Richtlinien für die Abwicklung der Mittel aus dem Corvette-19-Krisenfonds erlassen wurden.
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